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Laut Patentgesetz kann ein Erfinder mit einem gewerblichen Schutz rechnen, wenn seine vorgebrachte technische Idee die folgenden Bedingeungen mindestens erf�llt: Sie sollte neu sein und nicht selbstverst�ndlich f�r den Fachmann sein und darf nicht gegen die guten Sitten verstossen.

Aber scheinbar lassen sich auch die strengen Regeln des Patentgesetzes unterlaufen, wenn nur der Pr�fungsbeamte das n�tige Interesse mitbringt.

Das nachfolgend beschriebene Patent aus dem Jahre 1904 l�sst gleich zwei Bedingungen unerf�llt.: es ist nicht patentw�rdig und verst�sst gegen die guten Sitten - so meine ich jedenfalls.

Man stelle sich vor:
Ein Wurfger�t zum Emporwerfen und Herumschleudern lebender Tiere.

Das Prinzip dieses unfreundlichen Ger�tes ist leicht zu erkl�ren: Man nehme ein gro�es Brett, versehe es mit gen�gend hohen St�tzpfosten und bringe alles unter eine starke Federspannung. Man besorge sich dann ein lebendes Pferd, legt ihm ein mit vier �sen versehenes Korsett an und h�ngt das Pferd mit den �sen an die Haken der St�tzpfosten, so dass die Beine den Boden gerade nicht mehr ber�hren.

Der Leser mit Phantasie wird sich schon jetzt denken k�nnen, was dann passieren soll: �ber ein Hebelsystem wird das unter Federdruck stehende Brett entlastet und der Countdown beginnt - 4:3:2:1:Null - das Pferd wird in die Luft geschleudert, es �berschl�gt sich ein paar Mal und landet anschlie�end - sicherlich recht unsanft - auf dem steinigen Boden.

Sinn und Zweck der ganzen Apparatur: Ich wei� es nicht und ich werde es auch nie erfahren, denn der Erfinder l�sst sich in der Patentschrift mit keinem Wort dar�ber aus. Wollte man nun nachtr�glich diesem eigenartigen Automaten noch einen Sinn verleihen, so brauchte man lediglich den Patenttitel erweitern.

Es m�sste dann heissen:
Wurfger�t zum Emporwerfen und Herumschleudern lebender Tiere zwecks Provokation des �rtlichen Tierschutzvereins

 
   

   © 2003 by Wolfgang Back •  [email protected]